Potsdamer Gericht erklärt Schließung dreier Haasenburg-Heime im Jahr 2013 für rechtswidrig

Das Landgericht Potsdam hat die Schließung dreier Haasenburg-Heime im Jahr 2013 für rechtswidrig erklärt und das Land Brandenburg zur Zahlung von entgangenem Gewinn verurteilt

Symbolfoto · Foto: Leon Seibert / Unsplash

Das Potsdamer Landgericht hat in einem langjährigen Zivilverfahren entschieden, dass die Schließung von drei Jugendheimen der Haasenburg GmbH im Jahr 2013 rechtswidrig war. Zwar wies das Gericht die Klage des Betreibers auf einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von rund 26,3 Millionen Euro als unbegründet ab, verurteilte das Land Brandenburg jedoch zur Zahlung von entgangenem Gewinn für den Zeitraum von 2013 bis 2024. Zudem muss der Staat gegenwärtige und künftige Schäden begleichen sowie die Anwalts- und Gerichtskosten tragen. Das Urteil (Az. 4 O 330/16) ist noch nicht rechtskräftig; gegen die Entscheidung ist Berufung möglich.

„Nach den Feststellungen der Kammer ist von einer rechtswidrigen und schuldhaften Amtspflichtverletzung des Landes auszugehen“, erklärte das Gericht. Es handelte sich bei dem Urteil um ein sogenanntes Grundurteil, das lediglich die grundsätzliche Haftung des Landes bestätigt. Die konkrete Höhe der zu zahlenden Beträge wird in einem separaten Schlussurteil festgesetzt.

Hintergrund der Schließung

Die drei betroffenen Einrichtungen befanden sich in Neuendorf am See im Unterspreewald, in Müncheberg und am Schwielochsee. Im Dezember 2013 hatte das Brandenburger Jugendministerium die Betriebserlaubnis für diese Heime entzogen. Als Begründung führte das Ministerium an, das Kindeswohl sei aufgrund akuter Gefährdungssituationen nicht mehr gewährleistet gewesen. Es verwies auf gravierende Vorkommnisse, darunter zwei Todesfälle, die zuvor Kontrollen und Auflagen des Landesjugendamtes ausgelöst hatten.

Die Haasenburg GmbH, die um das Jahr 2002 von Christian Dietz (geb. Haase) gegründet worden war, reichte daraufhin im Jahr 2014 Klage ein, um eine Entschädigung für den erlittenen wirtschaftlichen Schaden zu erwirken. Das Unternehmen hatte die Vorwürfe stets zurückgewiesen und die Schließung als unrechtmäßig betrachtet.

Keine akute Gefährdung nachweisbar

Die rechtliche Wende kam zunächst im Verwaltungsrecht. Das Verwaltungsgericht Cottbus urteilte am 23. November 2023, dass der Entzug der Betriebserlaubnis rechtswidrig gewesen sei. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass sich nicht feststellen ließ, das Wohl der Kinder und Jugendlichen in den Einrichtungen der Haasenburg sei konkret gefährdet gewesen. Auch eine Unfähigkeit der Einrichtungen, eine unterstellte Gefährdung abzuwenden, konnte nicht nachgewiesen werden.

Das Land Brandenburg versuchte vergeblich, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte den Antrag 2024 ab (Az.: OVG 6 N 28/24) und bestätigte damit die Entscheidung aus Cottbus. Diese verwaltungsrechtlichen Feststellungen bildeten die Grundlage für das nun vorliegende Zivilurteil des Landgerichts Potsdam.

Kontroverse um Missbrauchsvorwürfe und Opfer

Die Schließung der Heime war in der Öffentlichkeit lange umstritten. Zwischen 2005 und 2013 gab es mehrere Todesfälle sowie schwere Vorwürfe von Missbrauch und unangemessenen Fixierungen in den Einrichtungen. Kritiker hatten damals auf Interessenkonflikte hingewiesen, etwa als der SPD-Funktionär Christian Bernzen bis 2012 Vorsitzender der internen Kontrollkommission war, während sein Bruder als Pressesprecher fungierte.

Trotz der rechtlichen Klarstellung, dass die Schließung unrechtmäßig war, bleiben die Folgen für die ehemaligen Heimbewohner bestehen. Betroffene wie Renzo und Dominik berichten von schweren Traumatisierungen. Sie fordern seit Langem einen Entschädigungsfonds für Opfer von Missbrauch in Heimen. Ein solcher Fonds wird mittlerweile von allen Fraktionen im Brandenburger Landtag unterstützt.

Das aktuelle Urteil des Landgerichts Potsdam markiert einen weiteren Schritt in einem über ein Jahrzehnt dauernden Rechtsstreit, der die komplexe Abwägung zwischen staatlichem Schutzbedarf und den Rechten von Trägern der Jugendhilfe beleuchtet.