BGH erlaubt Split-Klimageräte in Mehrfamilienhäusern trotz möglicher Betriebsgeräusche
Der Bundesgerichtshof erlaubt Wohnungseigentümern den Einbau von Split-Klimageräten, da befürchtete Betriebsgeräusche allein kein Verbot rechtfertigen
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Rechte von Wohnungseigentümern in Bezug auf den Einbau von Klimaanlagen deutlich gestärkt. In einem wegweisenden Urteil vom 17. Juli 2026 entschied das höchste deutsche Zivilgericht, dass eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern den Einbau eines sogenannten Split-Klimagerätes grundsätzlich zu gestatten hat. Ein pauschales Verbot allein wegen der befürchteten Geräusche bei der späteren Nutzung ist demnach nicht zulässig.
Der Fall aus Berlin
Der Streitfall, über den nun entschieden wurde, stammte aus Berlin. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte den Antrag eines Eigentümers abgelehnt, der auf seinem Balkon ein Split-Gerät installieren wollte. Die Gemeinschaft begründete ihre Ablehnung mit den allgemein bekannten Auswirkungen des Betriebs: Lärm, Kondenswasser und die Abwärme könnten den Miet- oder Verkaufswert der benachbarten Wohnungen mindern.
Das Landgericht Berlin II hatte dem Antrag der Eigentümer jedoch bereits in der Vorinstanz stattgegeben. Die Richter argumentierten, dass der Einbau keine Beeinträchtigung zur Folge habe, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehe. Der BGH bestätigte nun dieses Urteil und wies die Revision der Eigentümergemeinschaft zurück.
Rechtliche Einordnung und WEG-Reform
Das Urteil knüpft an die WEG-Reform aus dem Jahr 2020 an, die darauf abzielte, bauliche Anpassungen in Mehrfamilienhäusern zu erleichtern und einer „Versteinerung“ der Gebäude entgegenzuwirken. Nach § 20 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) gilt der Einbau als bauliche Veränderung. Allerdings kann ein Eigentümer nach § 20 Abs. 3 WEG die Zustimmung verlangen, wenn keine übermäßigen Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
Der BGH stellte klar, dass bei der Entscheidung über die Gestattung nur die unmittelbaren baulichen Auswirkungen eine Rolle dürfen. Befürchtete Lärmstörungen durch den späteren Gebrauch des Geräts sind für diese Entscheidung irrelevant. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um für den heimischen Markt zugelassene Geräte handelt, die die TA-Lärm-Konformität einhalten. Die Eigentumsgarantie nach Artikel 14 des Grundgesetzes (GG) gebietet es, den baulichen Zustand an veränderte Bedürfnisse, wie etwa die Anpassung an häufigere Hitzeperioden, anzupassen.
Abgrenzung von Einbau und Nutzung
Ein wichtiger Aspekt des Urteils ist die Trennung von Einbau und Nutzung. Sollte es später doch zu konkreten Lärmstörungen kommen, können betroffene Nachbarn separat vorgehen. In diesem Fall sind Abwehransprüche nach § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG möglich. Die Rechtsfolge ist dabei jedoch selten die vollständige Stilllegung der Anlage; üblicher sind vielmehr Nutzungsbeschränkungen, etwa zu bestimmten Tageszeiten.
Die Entscheidung des BGH schafft damit bundesweit Klarheit und beendet eine Rechtsunsicherheit, die in vielen Eigentümerversammlungen zu Konflikten führte. In Berlin gab es bereits mehrere vergleichbare Fälle vor den Gerichten, doch das aktuelle Urteil gilt nun als Leitentscheidung für ganz Deutschland.
Unterschiedliche Technologien
Wer sich für eine Klimaanlage entscheidet, steht meist vor der Wahl zwischen zwei Technologien. Ein Kompaktgerät, auch Monoblock genannt, ist mobil und wird einfach an eine Steckdose angeschlossen. Die warme Luft wird dabei über einen Schlauch durch ein leicht geöffnetes Fenster nach draußen geleitet. Diese Geräte sind zwar flexibel, aber oft weniger effizient und können Zugluft verursachen.
Split-Geräte bestehen hingegen aus zwei Teilen: einer Inneneinheit, die die Raumluft kühlt, und einer fest montierten Außeneinheit, die die Wärme abgibt. Für die Installation muss die Außenwand des Gebäudes durchbohrt werden. Genau diese bauliche Veränderung war der Kern des Rechtsstreits, da viele Eigentümergemeinschaften Bedenken gegen das Durchbohren der Fassade und die Aufstellung der Außeneinheit hatten.
Wachsender Markt in Deutschland
Die rechtliche Klarheit kommt zu einem Zeitpunkt, in dem die Nachfrage nach Klimageräten stark steigt. Der Fachverband Gebäude-Klima (FGK) verzeichnet einen deutlichen Anstieg der Absatzzahlen. Zwischen 2023 und 2025 stieg der Verkauf von Raumklimageräten – meist handelt es sich dabei um Split-Anlagen – deutlich an. Für das Jahr 2026 wird weiteres Wachstum erwartet, getrieben durch die Erfahrung vergangener heißer Sommer und den Wunsch nach energieeffizientem Heizen und Kühlen. In vielen Geschäften sind Ventilatoren und Kühlgeräte nach den heißen Wochen daher derzeit vergriffen.