Bundesgerichtshof entscheidet heute über Anspruch auf Klimageräte an Berliner Balkonen

Der Bundesgerichtshof entscheidet heute, ob Wohnungseigentümer einen Anspruch auf den Einbau von Klima-Splitgeräten an ihren Balkonen haben

Symbolfoto · Foto: Martin Zangerl / Unsplash

Der Bundesgerichtshof (BGH) trifft am heutigen Freitag, den 17. Juli 2026, um 9:00 Uhr eine wegweisende Entscheidung darüber, ob Wohnungseigentümer einen rechtlichen Anspruch darauf haben, auf ihrem Balkon ein Klima-Splitgerät zu installieren. Der Streitfall, der aus Berlin stammt, dreht sich um die Frage, ob eine Eigentümergemeinschaft den Einbau solcher Geräte verweigern darf, nachdem sie auf einer Versammlung abgelehnt wurde. Die Entscheidung könnte für tausende Hausbesitzer in Deutschland von großer Bedeutung sein, gerade in einer Zeit, in der die Nachfrage nach Kühlung während sommerlicher Hitzewellen stark steigt.

Bereits das Landgericht Berlin II hatte im Juli 2025 in einem ähnlichen Verfahren der Klage stattgegeben. Die Richter dort urteilten, dass der Einbau für die anderen Eigentümer keine Beeinträchtigung darstelle, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehe. Damit bestätigten sie die Auffassung, dass die Kläger einen Anspruch auf Gestattung haben. Das Gericht folgte dabei der Rechtsprechung des BGH vom März 2025, wonach bei der Prüfung nur die unmittelbaren baulichen Auswirkungen relevant sind, nicht jedoch potenzielle spätere Betriebsimmissionen wie Lärm oder Wärmeabstrahlung.

Rechtliche Grundlagen und der Streitpunkt

Die rechtliche Basis für den aktuellen Fall bildet § 20 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Diese Vorschrift gewährt Eigentümern einen Anspruch auf die Erlaubnis für eine bauliche Veränderung, sofern keine unbillige Benachteiligung der anderen Eigentümer vorliegt. Dies unterscheidet sich von § 20 Abs. 1 WEG, bei dem für bauliche Veränderungen grundsätzlich ein Beschluss der Gemeinschaft erforderlich ist. Im vorliegenden Fall argumentierte die Wohnungseigentümergemeinschaft, dass bereits die Befürchtung von Wertminderungen durch Betriebsgeräusche, Kondenswasser oder Abluftwärme eine solche unbillige Benachteiligung darstelle.

Die Kläger hingegen beriefen sich darauf, dass die bauliche Veränderung selbst – also das Durchbohren der Außenwand und die Montage der Außeneinheit – keine unzumutbaren Nachteile für die Nachbarn mit sich bringe. Die Außeneinheit wird dabei fest an der Außenwand des Gebäudes montiert, was ein Durchstoßen des Gemeinschaftseigentums erfordert. Die Inneneinheit kühlt die Raumluft, während die Wärme über die Außeneinheit abgegeben wird.

Zeitstrahl und gesellschaftliche Relevanz

Der juristische Weg des Falls begann im Dezember 2023 mit einem Antrag des Eigentümers, der zunächst vom Amtsgericht Pankow abgelehnt wurde. Nach der erfolgreichen Klage vor dem Landgericht Berlin II legte die Eigentümergemeinschaft Revision ein, die nun vor dem BGH verhandelt wird. Die Entscheidung fällt in einer Phase intensiver Hitze, was die gesellschaftliche Dringlichkeit des Themas unterstreicht.

Sollte der BGH dem Anspruch auf Einbau zustimmen, bleibt den Nachbarn dennoch die Möglichkeit, sich gegen tatsächliche, später festgestellte Immissionen wie übermäßigen Lärm oder Wärmeeinwirkungen zu wehren. Der Immissionsschutz bleibt auch bei einem positiven Urteil für den Einbau bestehen. Die Entscheidung des BGH unter dem Aktenzeichen V ZR 162/25 wird daher mit Spannung erwartet, da sie die Balance zwischen dem individuellen Bedürfnis nach klimatischer Behaglichkeit und den Interessen der Gemeinschaft neu definieren könnte.