Grundsicherungsgeld ab 1. Juli: Strengere Sanktionen und neue Arbeitgeberhaftung
Ab dem 1. Juli 2026 wird das Bürgergeld in Grundsicherungsgeld umbenannt, wobei die Leistungen gleich bleiben, aber Sanktionen bei Terminversäumnissen verschärft werden
Ab dem 1. Juli 2026 wird das bisherige Bürgergeld in Grundsicherungsgeld umbenannt. Der monatliche Regelbedarf von 563 Euro für Alleinstehende bleibt unverändert, ebenso wie die grundsätzlichen Leistungen der Jobcenter in Brandenburg an der Havel, Potsdam und Teltow‑Fläming. Bestehende Bescheide behalten ihre Gültigkeit, sodass Leistungsempfängerinnen und -empfänger nicht aktiv werden müssen, um die Umstellung zu vollziehen. Beratung, Förderung und individuelle Unterstützung bleiben zentrale Aufgaben der Jobcenter.
Änderungen beim Grundsicherungsgeld
Die Umbenennung ist Teil des Gesetzes zur Umgestaltung der Grundsicherung (13. SGB‑II‑Änderungsgesetz, BGBl. I 2026 Nr. 107). Die Verantwortlichen der Jobcenter betonen, dass die Reform die Fairness gegenüber Steuerzahlern erhöhen und insbesondere Personen betreffen soll, die Termine nicht wahrnehmen oder ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen.
Sanktionen bei Terminversäumnissen
Wer ohne wichtigen Grund einen Termin beim Jobcenter oder eine ärztliche bzw. psychologische Untersuchung versäumt, muss künftig mit abgestuften Sanktionen rechnen. Beim ersten Versäumnis bleibt der Regelbedarf zunächst unberührt. Beim zweiten unentschuldigten Fehlen wird der Regelbedarf für einen Monat um 30 % gemindert, und beim dritten Fehltritt entfällt der Anspruch vollständig. Bei Pflichtverletzungen wie fehlenden Eigenbemühungen, der Ablehnung zumutbarer Arbeit oder dem Fernbleiben von vereinbarten Maßnahmen droht eine Minderung des Regelbedarfs um 30 % für drei Monate. Bei dreimaligem Terminversäumnis wird die Zahlung für Unterkunft und Heizung nur noch einen Monat weitergezahlt und direkt an den Vermieter überwiesen. Die Angemessenheitsgrenze für Wohnkosten ist auf das 1,5‑Fache der kommunalen Grenze gedeckelt.
Haftung von Arbeitgebern bei Schwarzarbeit
Neu eingeführt wurde die Haftung von Arbeitgebern, die Leistungsempfängerinnen und -empfänger in Schwarzarbeit beschäftigen. Nach § 62a SGB II können Arbeitgeber künftig gemeinsam für zu Unrecht gezahlte Leistungen und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge haften. Diese Regelung soll Missbrauch verhindern und die finanzielle Belastung der öffentlichen Hand reduzieren.
Bei Fragen zu Bescheiden, Terminen oder Mitwirkungspflichten wird empfohlen, frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Jobcenter aufzunehmen. Weitere Informationen stehen auf den Internetseiten der Jobcenter sowie bei den zuständigen Ansprechpartnern bereit.
Quelle: Havelblatt