Bundespolizei in Magdeburg verhindert Haft durch sofortige Zahlung von Geldstrafen syrischer Männer

Die Bundespolizei ermöglichte in Magdeburg zwei syrischen Staatsangehörigen, offene Geldstrafen sofort zu begleichen und damit drohende Haft zu verhindern

Am Mittwoch, dem 1. Juli 2026, vollstreckte die Bundespolizei in Magdeburg zwei Vollstreckungshaftbefehle gegen syrische Staatsangehörige.

Ein 24‑jähriger Mann erschien gegen 09:30 Uhr am Bundespolizeirevier am Hauptbahnhof, um ein zuvor verloren gegangenes Smartphone abzuholen. Bei der Kontrolle stellte die Dienststelle fest, dass ein Vollstreckungshaftbefehl der Staatsanwaltschaft Bamberg gegen ihn vorlag. Das Amtsgericht Bamberg hatte ihn bereits im Juni 2025 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 150 € bzw. ersatzweise zu 30 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Da die Geldstrafe bis dahin nicht beglichen worden war, war Anfang Juni 2026 ein Haftbefehl erlassen worden. Der Betroffene zahlte die 150 € sofort vor Ort und konnte das Revier wieder verlassen, ohne die Ersatzfreiheitsstrafe antreten zu müssen.

Gegen 20:15 Uhr am selben Tag kontrollierte die Bundespolizei einen 29‑jährigen syrischen Staatsangehörigen in einer S‑Bahn Richtung Schönebeck. Die Personalienprüfung ergab, dass die Staatsanwaltschaft Magdeburg ebenfalls einen Vollstreckungshaftbefehl gegen ihn hatte. Das Amtsgericht Schönebeck hatte ihn im Januar 2025 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 1.200 € bzw. ersatzweise zu 20 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Da weder die Geldstrafe bezahlt noch die Ersatzfreiheitsstrafe angetreten wurde, war im Juni 2026 ein Haftbefehl erlassen worden. Auch er beglich die ausstehende Geldstrafe von 1.200 € unmittelbar in der S‑Bahn, wodurch die Haft abgewendet wurde und er wieder auf freien Fuß gesetzt wurde.

Beide Vorfälle zeigen, dass die Bundespolizei bei Routinekontrollen sofort die Möglichkeit zur Begleichung offener Geldstrafen bietet, um eine Haftstrafe zu vermeiden. Nach der Vollstreckung informierten die Einsatzkräfte die zuständigen Staatsanwaltschaften über den Ausgang der Fälle.

Rechtlicher Rahmen

Nach § 457 StPO kann ein Vollstreckungshaftbefehl erlassen werden, wenn ein Verurteilter trotz fälliger Geldstrafe nicht erscheint oder die Zahlung verweigert. Der Befehl verpflichtet die Behörde, den Betroffenen festzunehmen, sobald er sich im öffentlichen Raum aufhält.

§ 459e StPO regelt die Ersatzfreiheitsstrafe: Solange die Geldstrafe nicht bezahlt ist, wird die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt; wird die Geldstrafe nachgezahlt, erlischt die Haft sofort. Dieses Prinzip kam in den beiden Magdeburger Fällen zur Anwendung.

Statistischer Kontext in Sachsen‑Anhalt

Im ersten Halbjahr 2024 wurden in Sachsen‑Anhalt durchschnittlich 17 Haftbefehle pro Tag vollstreckt – insgesamt 3.054 Fälle. Das verdeutlicht, dass die Vollstreckung von Haftbefehlen ein regelmäßiger Bestandteil der polizeilichen Arbeit ist.

Eine Analyse aus dem Jahr 2015 zeigte, dass über 1.800 Vollstreckungshaftbefehle in Sachsen‑Anhalt zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollstreckt worden waren, ein Anstieg von neun Prozent gegenüber dem Vorjahr. Diese Zahlen weisen auf strukturelle Herausforderungen im Vollzug hin.

Zahlungsmodalitäten und praktische Folgen

Geldstrafen werden in Tagessätzen bemessen; ein Tagessatz von 50 € entspricht bei einer Strafe von 150 € drei Tagessätzen. Die Möglichkeit, die Strafe sofort zu bezahlen, verhindert nicht nur die Inhaftierung, sondern spart Ressourcen für Polizei und Justiz.

Für die Betroffenen bedeutet die sofortige Zahlung, dass sie trotz ausstehender Strafe nicht in Haft genommen werden und ihren Alltag fortsetzen können. Nach Abschluss der Vollstreckung werden die zuständigen Staatsanwaltschaften informiert, wie es nach den beiden Vorfällen geschah.