Belgisches Gütermotorschiff wegen Alkoholverstoßes in Schleuse Hohenwarthe gestoppt
Die Wasserschutzpolizei stoppte am 3. Juli ein belgisches Gütermotorschiff in der Schleuse Hohenwarthe, weil der Schiffsführer und der Steuermann stark überhöhter Alkoholwerte aufwiesen
Am Freitag, den 3. Juli 2026, stoppte die Wasserschutzpolizei ein belgisches Gütermotorschiff in der Doppelsparschleuse Hohenwarthe am Mittellandkanal (Kilometer 325). Bei der Kontrolle wurden beim Schiffsführer und beim rumänischen Steuermann Atemalkoholwerte von 1,49 ‰ bzw. 1,33 ‰ gemessen – beide liegen deutlich über der gesetzlichen Grenze von 1,1 ‰ für absolute Fahruntüchtigkeit.
Ablauf der Kontrolle
Die Beamten des Wasserschutzpolizeireviers Sachsen‑Anhalt, das rund 560 km Bundeswasserstraßen überwacht, führten zunächst einen Atemtest durch. Da die gemessenen Werte die Grenze von 1,1 ‰ überschritten, ordneten die Polizisten sofort eine Blutprobenentnahme an und stellten ein vorläufiges Weiterfahrverbot aus. Währenddessen befand sich das Schiff bereits in der Schleusenkammer und konnte nicht eigenständig weiterfahren. Das Wasserstraßen‑ und Schifffahrtsamt Elbe (Außenbezirk Niegripp) stellte daraufhin einen qualifizierten Schiffsführer bereit, der das Motorschiff aus der Kammer fuhr und so die Betriebsbereitschaft der Schleuse rasch wiederherstellte.
Bedeutung der Schleuse Hohenwarthe
Die Doppelsparschleuse Hohenwarthe, die im Oktober 2003 eröffnet wurde, liegt am Übergang vom Mittellandkanal zum Elbe‑Havel‑Kanal. Mit einer Länge von 325,3 km ist der Mittellandkanal die längste künstliche Wasserstraße Deutschlands. In Spitzenzeiten kann die Schleuse bis zu 90 Schiffseinheiten pro Tag abfertigen. Ein längerer Stillstand hätte daher erhebliche Störungen des Schiffsverkehrs verursacht, weil die Schleuse währenddessen nicht für weitere Fahrzeuge nutzbar gewesen wäre.
Rechtliche Bewertung
Nach § 316 StGB gilt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ als absolute Fahruntüchtigkeit und wird als Straftat im Verkehr geahndet – auch auf Binnenschiffen. Für die Binnenschifffahrt liegt die relative Fahruntüchtigkeit bereits ab 0,5 ‰, während ab 1,1 ‰ eine strafrechtliche Verfolgung möglich ist. Gegen den Schiffsführer wurde ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr eingeleitet; zusätzlich wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eröffnet. Die mögliche Strafe reicht von Geldbußen bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, je nach Schwere des Verstoßes und Vorstrafen.
Durch die schnelle Reaktion der Wasserschutzpolizei und des Wasserstraßen‑ und Schifffahrtsamtes konnte ein größerer Ausfall der Schleuse vermieden und die Sicherheit auf dem Mittellandkanal gewahrt werden.